Vereins-Satzung
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SATZUNG, SOLARIS Kunst-Förderverein Berlin e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "SOLARIS Kunst-Förderverein Berlin e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Aufgaben Der Verein wendet sich vorrangig der Förderung der zeitgenössischen Kunst sowie der Begegnung und Auseinandersetzung mit dieser zu. Er stellt sich folgende Aufgaben: das Ausstellen von Werken der bildenden Kunst (sowohl der freien wie der angewandten Bereiche); die Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen wie, Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen etc.; das Sammeln von Kunstwerken; die Herausgabe von Publikationen und Editionen; Beförderung von Austauschen zwischen europäischen Künstlern, die eher zu den Vertretern nicht etablierter Randgruppen gehören, die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, oder eine juristische Person. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch den Tod des Mitglieds, eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden in der Beitragsordnung veröffentlicht. § 7 Organe Organe des Vereins sind § 8 Der Vorstand und seine Aufgaben (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur effizienten Tätigkeit des Vereins können auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, durch den Vorstand angestellt werden. (4) Der Vorstand übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c} Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; f) Verwaltung des Vereinsvermögens g) Abschluss von Arbeitsverträgen (5) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (6) Die Verfügungsmacht des Vorstands ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass für die Vornahme von Geschäften, die den Wert von 10.000 € übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (7) Der Kassierer verwahrt die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. (8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. (10) Beschlüsse des Vorstands können in Vorstandssitzungen oder auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklären, ohne Sitzung zu entscheiden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. (11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. § 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt dazu mindestens 2 Wochen vorher die Mitglieder schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Liegt bei Zusammentreten der Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit vor, so kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand unter Wahrung einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist. § 10 Wahlen und Abstimmungen Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die Änderung des Vereinszwecks betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie dem Abstimmungsergebniss durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. § 11 Mittel für die Vereinstätigkeit Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter. § 12 Inkrafttreten Die Satzung des Vereins tritt in Kraft am Tage der Eintragung beim Registergericht. § 13 Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
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Kunst-Förderverein Berlin e.V.